§ 1 Allgemeines
Für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten gegenüber Kaufleuten und Unternehmen und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines besonderen erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen von Kunden, gelten nur dann, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird.
§ 2 Angebot und Annahme, Leistungsinhalt
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Annahme eines noch bestehenden Angebots führt erst zu einer verbindlichen Bestellung, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wird. Für den Vertragsinhalt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen oder Werbematerialien sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und sichern insbesondere auch nicht bestimmte Eigenschaften zu. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe hat der Besteller die Ware unverzüglich zu besichtigen und Mängelrügen innerhalb von fünf Tagen schriftlich anzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Muster oder die Probe als gebilligt und es kommt das angestrebte Vertragsverhältnis zu Stande. Sonderanfertigungen werden nur ausgeführt, wenn eindeutige und erfüllbare technische Vorgaben vom Besteller gemacht und von uns schriftlich bestätigt werden. Modelle und Werkzeuge verbleiben unser Eigentum, auch wenn diese auf Kosten des Auftraggebers angefertigt worden sind.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Es gelten die bei Abschluß des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten. Für die Berechnung der Preise sind die von uns ermittelten Gewichte und Mengen maßgebend, es sei denn, der Besteller widerspricht unverzüglich nach Empfang der Ware unter Antritt des Gegenbeweises. Verpackungs- und Transportkosten, gegebenenfalls die Kosten einer Transportversicherung werden zusätzlich erhoben. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Besteller automatisch in Zahlungsverzug und hat von da an den Rechnungsbetrag mit dem gesetzlichen Zinssatz, zur Zeit 5 Prozentpunkte über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank, zu verzinsen. Skonto wird nur gewährt, sofern dies gesondert vereinbart wird. Als skontofähig gilt der Rechnungsendbetrag abzüglich Frachtkosten, Verpackungskosten und Palettenwert. Werden Umstände bekannt, die an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers berechtigte Zweifel aufkommen lassen, haben wir nach freier Wahl das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen wegen bereits fälliger oder zukünftiger Ansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung zu verlangen und die Lieferverpflichtung von der Erbringung dieser Sicherheiten abhängig zu machen.
§ 4 Transport und Gefahrenübergang, Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Emskirchen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß Incoterms 2010 EXW Emskirchen. Der Gefahrenübergang erfolgt, sobald die Ware zur Verladung und Abholung bereitgestellt worden ist bzw. bei Abholung die Versandbereitschaft durch uns schriftlich mitgeteilt worden ist. Nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Der Transport der Waren erfolgt ausschließlich in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn eine Auslieferung durch uns, sei es mit eigenen Lkws und Frachtführer oder sonstige beauftragte Dritte erfolgt.
§ 5 Verpackung
Beim Versand verwendete Paletten werden von uns berechnet. Bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand erfolgt eine Gutschrift in gleicher Höhe. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers vom üblichen Standard abweichend verpackt, werden diese Verpackungskosten gesondert berechnet.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit
Bestimmte Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart. Angegebene Lieferzeiten dienen nur zur Orientierung. Sofern im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin vereinbart ist, gilt dies nur unter dem Vorbehalt der termingerechten Materialbelieferung und der einwandfreien Funktion des fertigen Teiles in der Qualitätskontrolle. Bei Fällen höherer Gewalt sind wir von unserer Lieferpflicht bis zum Wegfall der höheren Gewalt befreit. Wir werden den Besteller hiervon unverzüglich unterrichten. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Rohstoffen, deren Möglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen, werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. Ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine Nachlieferung für die während dieser Zeit nicht erfolgten Lieferungen entstehen soll, wird in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. Wir sind grundsätzlich bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten, wobei die Anzeige der Versandbereitschaft als Erfüllung des Liefertermins gilt. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände, insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und hierdurch verursachte Schäden an Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferausfälle seitens unserer Lieferanten, Ausfälle aufgrund Rohstoffmangels, Energieausfalls, Arbeitsstreiks oder Aussperrungen, Verkehrsstörungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferzeit um eine angemessene Frist. Wird die Lieferung mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem von uns verschuldeten Leistungsverzug ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfolgt ist. Im Falle eines Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt einen pauschalen Verzugsschaden von 1% des Lieferpreises pro vollendeter Verzugswoche, maximal jedoch 15% des Lieferpreises geltend zu machen. Weitere Ansprüche wegen eines Verzugsschadens bestehen nicht.
§ 7 Rechte und Pflichten des Bestellers, Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot
Der Besteller ist verpflichtet, die als versandbereit gemeldete Ware unverzüglich abzuholen und innerhalb der Zahlungsfrist gemäß § 3 zu bezahlen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel zu prüfen und entdeckte Mängel anzuzeigen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zur Zeit fälligen Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum und ist deshalb vom Besteller pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigungen und Zerstörung, auch gegen Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt eventuelle Ansprüche aus Versicherungsverträgen an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche hat der Besteller Anschrift und Mitgliedsnummer der jeweiligen Versicherung mitzuteilen. Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen und darf sie vor Bezahlung nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung weiterverarbeiten. Eigene Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren werden an uns abgetreten, wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche hat der Besteller Namen und Anschrift seines Kunden bekannt zu geben. Pfändungen und sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich anzuzeigen, damit wir unsere Rechte aus dem Vorbehaltseigentum ausüben können. Das Vorbehaltseigentum wird auch durch Verarbeitung nicht Eigentum oder Miteigentum des Bestellers. Durch den Vertragsabschluss verzichten wir in keinem Fall auf die uns zustehenden Zeichen- und Schutzrechte.
§ 8 Gewährleistung und Schadensersatz
Durch den Vertrag sind wir verpflichtet, die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Ware ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Waren der gleichen Art üblich ist und vom Besteller nach Art der Ware erwartet werden kann. Geringfügige Beschaffenheitsabweichungen, insbesondere geringe Farb- und Strukturunterschiede sowie unwesentliche Abweichungen in Länge, Breite und Dicke des gelieferten Materials sind keine Mängel. Ist die Ware nicht von dieser Beschaffenheit, kann der Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist, soweit er seine sofortige Prüfungs- und Rügepflicht wahrgenommen hat, Nacherfüllung verlangen. Wir entscheiden, ob wir nachbessern oder Ersatzware liefern. Ist dieses unmöglich oder zu aufwendig, d. h. nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, können wir die Nacherfüllung verweigern. In diesem Falle kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder, wenn er die mangelhafte Ware behält, eine angemessene Minderung des Preises verlangen. Hierbei ist insbesondere der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zur Erfüllung des vertraglich bezweckten Erfolgs zu berücksichtigen. Tritt der Besteller ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurück, hat er wegen Vertragsbruchs pauschalen Schadensersatz von 30 % des Warenwertes zu leisten, es sei denn, der Besteller kann den Nachweis eines geringen Schadens erbringen. Ist unser Schaden nachweislich größer, können wir höheren Schadensersatz verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr bzw. 5 Jahre bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
§ 9 Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
§ 10 Einweisung/Produktbeobachtung
Der Besteller ist verpflichtet, die von uns herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen uns ausgelöst, stellt er uns im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von uns zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Produkte und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse sind wir unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
§ 11 Zulieferer
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Pflichten Dritte einzuschalten. Sofern die Lieferung Handelsware von Dritten beinhaltet, sind wir nicht verpflichtet, diese Handelsware über die üblichen Wareneingangskontrollen hinaus zu prüfen. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers der Handelsware ist uns nicht zuzurechnen. Etwaige Werbeversprechen Dritter stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
§ 12 Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche des Bestellers wegen pflichtwidrig erbrachten Leistungen einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Auslieferung. Eine Ausnahme hiervon bilden Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder Schäden im Zusammenhang mit dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren ab Auslieferung.
§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist das für unseren Sitz zuständigen Gericht. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, die Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 14 Technische Beratung, Auskünfte, Schulungen
Unsere technischen Auskünfte, Vorschläge und Beratungen sind nur dann verbindlich, wenn diese objektbezogen und schriftlich erfolgen. Ferner gelten unsere Vorgaben und Richtlinien in Bezug auf die technischen Ausführungen.
§ 15 Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel
Mündliche Nebenabreden zu den schriftlichen Verträgen sind nicht getroffen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen oder auslegungsbedürftigen Regelung eine Neuregelung vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck entspricht.
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